Satzung


 

Satzung „Betreuungs- und Förderverein GS Küllenhahn e.V.“

 

 

 

 

I. Name und Sitz

 

 

 

  1. Der Verein führt den Namen „Betreuungs- und Förderverein GS Küllenhahn e.V.“

 

 

  1. Er hat seinen Sitz in Wuppertal.

 

 

  1. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

II. Zweck

 

 

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

  1. Der Zweck des Vereins ist primär die Organisation der Betreuung der Schulkinder der GGS Küllenhahn außerhalb und parallel zum Schulunterricht, gemäß der amtlichen Regelungen zur Offenen Ganztagsschule NRW.

 

 

  1. Ein weiterer Zweck ist die Unterstützung und Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit an der Grundschule Küllenhahn.

 

 

  1. Der Verein fördert die Weiterbildung von Erwachsenen, indem er Arbeitskreise einrichtet und Veranstaltungen durchführt. Dabei sollen vor allem aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse und neue Methoden der Pädagogik in die erzieherische Praxis eingebracht und umgesetzt werden.

 

 

III. Selbstlosigkeit

 

 

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Dies ist die Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

 

  1. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen und Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

 

 

IV. Mitgliedschaft

 

 

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins unter Punkt II. unterstützt.

 

 

  1. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei dessen Ablehnung hat der Antragsteller das Recht, innerhalb von vier Wochen die Mitgliederversammlung anzurufen, die über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit entscheidet.

 

 

  1. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Schuljahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

 

 

  1. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins in gravierender Weise verstoßen hat oder mit seinem Mitgliedsbeitrag im Verzug ist, so kann es durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung anzuhören. Verweigert es die Anhörung, so kann der Vorstand dennoch den Ausschluss beschließen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Beschwerde bei der Mitgliederversammlung erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

 

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod der natürlichen Person und durch den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

 

 

  1. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

 

 

  1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

 

V. Beiträge

 

 

 

  1. Die Höhe des Mitgliedsbetrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

 

  1. Die Höhe des Betreuungsbetrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

 

VI. Organe des Vereins

 

 

 

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

 

VII. Mitgliederversammlung

 

 

 

  1. Die Aufgabe und Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:

 

 

a)    Rechenschaftsberichte, den Kassenprüfungsbericht über das vergangene Geschäftsjahr sowie den Haushaltspan entgegenzunehmen und zu genehmigen;

 

b)    Vorstandsmitglieder zu entlasten;

 

c)     Vorstandsmitglieder und den/die Kassenprüfer/in zu wählen;

 

d)    Anträge zu beraten und abzustimmen;

 

e)    Beitrage, Umlagen oder Aufnahmegebühr festzusetzen;

 

f)      Tätigkeitsausweitung (z.B. Projektarbeit) zu beschließen;

 

g)    Satzungsänderungen zu beschließen;

 

h)    Verein aufzulösen

 

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

 

 

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn es die Wahrnehmung der Interessen des Vereins erfordert oder wenn sie schriftlich von einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angaben des Zwecks und dessen Begründung verlangt wird.

 

 

  1. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin.

 

 

  1. Jede ordentliche einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

 

  1. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem/ einer Vertreter/in des Vorstandes. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Versammlungsleitung einem anderen Mitglied übertragen werden.

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

 

  1. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder nach fristgemäßer, schriftlicher Einladung, die den Wortlaut der Änderung(en) oder Auflösungsbeschlusses enthalten muss.

 

 

VIII. Vorstand

 

 

 

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem 1. und der/dem 2. Vorsitzenden, einer/einem Kassenführer/in und einer/einem Schriftführer/in.

 

 

  1. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Zweitstimme des/der 1. Vorsitzenden.

 

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

 

 

  1. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB nach außen.

 

 

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

 

 

  1. Der Vorstand regelt die Wahrnehmung seiner Aufgaben in einer Geschäftsordnung.

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstands abberufen. Artikel VII.3 der Satzung findet Anwendung.

 

 

IX. Kassenprüfung

 

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in. Die Wiederwahl ist zwei Mal möglich.

 

 

  1. Der/die Kassenprüfer/in prüft vor der Mitgliederversammlung, auf der der Finanzbericht geprüft und der Vorstand entlastet wird, die Buchführung, die Kasse und den Finanzbericht.

 

 

X. Beurkundung der Beschlüsse

 

 

 

Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter/in und dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.

 

 

 

 

XI. Auflösung des Vereins

 

 

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Schulförderverein der Grundschule Küllenhahn. Sofern der Schulförderverein nicht Mitglied des DPWV ist, fällt das Vermögen an ein vom Vorstand zu bestimmendes DPWV-Mitglied oder an den DPWV-Kreisverband. Die begünstigte Institution hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Wohlfahrts- oder Jugendhilfezwecke zu verwenden.

 

 

 

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